Rechtssicherheit für den Einsatz von Interim Managern

Es besteht eine große Unsicherheit bei der Gestaltung von Interim Management Verträgen. Dabei spiel es keine Rolle, ob der Vertrag direkt zwischen dem Interim Manager und dem Auftraggeber geschlossen wird oder ob ein Interim Management Provider zwischen geschaltet ist. Die Beteiligten sind sehr oft nicht sicher, wie sie mit dem Thema Scheinselbständigkeit und Arbeitnehmerüberlassung (nur bei einem Einsatz über Provider) umgehen sollen. Anstatt sich mit den rechtlichen Voraussetzungen des Interim Management zu beschäftigen, was nach der Veröffentlichung der Habilitationsschrift von Frau Professor Dr. Katharina Uffmann (Mohr Siebeck Tübingen 2015) möglich ist, wird das Problem totgeschwiegen. Es wird sogar der Anschein erweckt, man könne Interim Management nicht rechtssicher durchführen. Das ist aber nicht richtig.

Der Einsatz von Interim Managern hat sich in der Praxis bewährt und gehört heute bei Konzernen und vielen Mittelständlern zum betrieblichen Alltag. Der Abruf von kurzfristig verfügbarem Wissen und hoch qualifizierten Erfahrungen ist nicht mehr wegzudenken. Die Tätigkeit des „Wissensarbeiters“, wie der Interim Manager auch genannt wird, unterscheidet sich für Außenstehende von der Arbeit der Angestellten Manager des Auftraggebers oft nur dadurch, dass der Interim Manager seine Maßnahmen wie ein Berater besser erklärt und darstellt. Er kommt in der Regel in einer bestimmten Unternehmenssituation und es handelt sich dann um eine klassische Projektaufgabe (neue Prozesse, Organisationsänderung, Effizienzsteigerung in der Produktion, Change Management, usw.).

Die reine Vakanz Überbrückung, bei der der Interim Manager nur das Tagesgeschäft eines Angestellten führen soll ohne weitere Herausforderung, kommt nur sehr selten vor. Allerdings wird das Wort „Vakanz Überbrückung“ sehr oft bemüht für Einsätze, die aber Projekte sind. Das liegt daran, dass die Rechtsfolgen nicht klar sind. Als Interim Management Vertrag hat sich der freie Dienstvertrag nach § 611 Bürgerliches Gesetzbuch bewährt. Nach unserer Rechtsordnung dürfen die Parteien diese Vertragsform auch wählen. Rechtsfolge dieses freien Dienstvertrages ist es, dass die Tätigkeit des Interim Managers sozialversicherungsfrei ist, wenn es sich um ein Projekt handelt. Auch bei einer Mischform – die Führung des Tagesgeschäftes ist zur Durchführung des Projektes erforderlich wie z.B. bei Effizienzsteigerung oder Change Management Projekten – tritt diese Rechtsfolge ein.

Führt der Interim Manager aber nur die Tätigkeit eines Angestellten durch, ohne Projekt Charakter leitet er das Tagesgeschäft, dann ist die Tätigkeit sozialversicherungspflichtig trotz freiem Dienstvertrag. Kontrahiert der Interim Manager direkt mit dem Auftraggeber, so handelt es sich um einen Arbeitsvertrag mit allen Konsequenzen, den die beiden schließen, auch wenn über dem Vertrag etwas Anderes steht. Der Interim Manager stellt keine Rechnung mit Umsatzsteuer, sondern er bekommt Gehalt.

Wird der Interim Manager bei einer reinen Vakanz Überbrückung über einen Interim Management Provider tätig, dann schließt er mit dem Provider einen freien Dienstvertrag ab, der nicht sozialversicherungspflichtig ist, weil der Provider ihm keine Weisungen erteilt und er auch nicht in den Betrieb des Providers eingegliedert ist. Der Interim Manager ist weiter selbstständig und schreibt Rechnungen mit Umsatzsteuer an den Provider. Mit dem Auftraggeber hat er keinen direkten Vertrag, aber seine Tätigkeit beim Auftraggeber ist sozialversicherungspflichtig, da der Interim Manager die Tätigkeit eines Angestellten durchführt. Der Interim Management Provider meldet ihn bei der Krankenversicherung an und führt die Sozialversicherungsbeiträge für den Einsatz ab. Der Einsatz des Interim Managers über den Provider ist zulässige Personalgestellung und bedarf keiner Zulassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

 

Wiesbaden 25. September 2016

 

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