Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) betrifft weit mehr als nur die klassische Arbeitnehmerüberlassung. Der Gesetzgeber geht damit auch gezielt gegen sogenannte Scheinwerk- und Scheindienstleistungs- Verträge vor, um sogenannte „verdeckte Arbeitnehmerüberlassung“ zu unterbinden. Auch eine vorsorglich vorab eingeholte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis (Vorratserlaubnis) kann rechtliche Sanktionen bei festgestellter „Fiktion von Arbeitsverhältnissen mit Entleihern“ nicht mehr vermeiden.
Im Kontext hierzu gibt es auch seit zwei Jahren eine an Heftigkeit zunehmende Debatte über rechtssichere Dienstverträge bei Interim Management Projekten. Neben einer Vermeidung der Scheinselbständigkeits-Zuständen, geht es auch um die Abgrenzung zur erlaubten Arbeitnehmerüberlassung. Aufgrund der Unsicherheit, auch in den konzerneigenen Rechtsabteilungen, wie mit Interim Management Dienstleistungsverträgen umzugehen ist, wurden zunehmend von den Providern für Interim Manager eine Vorratserlaubnis nach AÜG verlangt und in die vertraglichen Vereinbarungen mit eingebunden. Die Vorratserlaubnis sollte dann vom Provider aufgerufen werden, ,wenn Zoll- oder Sozialversicherungsprüfer den Interim Management Vertrag als Scheindienstvertrag wertet. Sozialversicherungsträger und Gerichte begegneten derartigen Konstruktionen zumeist sehr unsicher und vor allem auch sehr misstrauisch mit zum Teil völlig unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen. Dieses führte auch nicht selten zu Urteilen, gegen . solche Vertrags-Konstrukte.
Bei Berücksichtigung aller aktuellen sozialrechtlichen Aspekte im Rahmen der Ausführung von Interim Management Mandaten hat man aus meiner Erfahrung nur bei folgende Handhabung größte Rechtssicherheit:
Bei der Überlassung eines Interim Managers durch einen Dienstvertrag darf der Provider keine Weisungsbefugnis an den Auftraggeber übertragen. Damit handelt es sich rechtlich um eine zulässige Personalgestellung,.
Eine Übertragung von disziplinarischen Weisungsbefugnis führt immer zur Arbeitnehmerüberlassung und verlangt eine entsprechende Erlaubnis. Die Arbeitnehmerüberlassung muss zudem auch ab 1. April ausdrücklicher Vertragsbestandteil sein.
Für einen Dienstvertrag zwischen Interim Management Provider und Auftraggeber ist aber keine solche Arbeitnehmerüberlassungs-Erlaubnis erforderlich, auch wenn die Tätigkeit des Interim Managers bei dem Auftraggeber sozialversicherungspflichtig ist. Jedoch ist vom Provider die Abführung der für durch den Interim Manager im Mandat ausgeübte Tätigkeit fälligen Sozialversicherungsbeiträge sicherzustellen. Damit vermeidet man jegliche rechtlichen Konflikte bezüglich versehentlich entstandener Scheindienstleistungsverträge.