Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) betrifft weit mehr als nur die klassische Arbeitnehmerüberlassung. Der Gesetzgeber geht damit auch gezielt gegen sogenannte Scheinwerk- und Scheindienstleistungs- Verträge vor, um sogenannte „verdeckte Arbeitnehmerüberlassung“ zu unterbinden. Auch eine vorsorglich vorab eingeholte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis (Vorratserlaubnis) kann rechtliche Sanktionen bei festgestellter „Fiktion von Arbeitsverhältnissen mit Entleihern“ nicht mehr vermeiden. Im Kontext hierzu […]